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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

1. Geltung
Die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen der STAHLS’ Europe GmbH (im folgenden SE) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung der SE abgeändert oder ausgeschlossen wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen SE nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

2. Auftragsbestätigung
Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote frei bleibend. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung des Kunden ab, so ist dieser ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Kunden zustande. Aus der Ablehnung von Aufträgen kann der Auftraggeber keinerlei Rechte herleiten. Mündliche Vereinbarungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch SE rechtswirksam.

3. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
Der Beginn der von der SE angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Lieferung ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager von SE verlassen hat oder die Versandbereitschaftsanzeige abgesendet wurde. SE wird stets bemüht sein, die in der Auftragsbestätigung genannten Lieferzeiten einzuhalten. Falls SE die vereinbarte Lieferfrist unverschuldet nicht einhalten kann, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Zuvor ist er nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen seitens SE setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Von SE nicht zu vertretene Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Kriegszustände, Unruhen, Verkehrsstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Verfügungen, Fälle höherer Gewalt oder ähnliches, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen sowohl bei SE als auch bei deren Vorlieferanten führen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Teillieferungen sind in diesen Fällen in zumutbarem Umfang zulässig. Jede Teillieferung ist im Rahmen der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu zahlen. Für durch Verschulden des Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat SE keinesfalls einzustehen. SE haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von SE zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von SE zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist SE berechtigt, den ihm soweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern obige Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Lieferungen gemäß § 376 HGB (Fixhandelskauf) bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

4. Beanstandungen und Gewährleistung
SE ist stets bemüht, Thermodruckwaren von gleichbleibend hoher Qualität herzustellen und zu liefern. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware zu prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel, gemäß § 377 HGB, unverzüglich zu rügen, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 1 Woche schriftlich anzuzeigen. Das Datum der Anlieferung der Ware am vereinbarten Lieferort ist hierbei maßgebend. Soweit es sich für beide Vertragsparteien um einen Handelskauf im Sinne der §§373ff. HGB handelt, gelten die Regelungen des HGB. Bei Rücksendung bestellter und einwandfreier gelieferter Ware durch den Kunden, behält sich SE die Rücknahme ausdrücklich vor. Im Falle der dann freiwilligen Rücknahme wird eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Nettowarenwertes berechnet. Bei berechtigten Mängeln ersetzt SE kostenfrei diejenigen der gelieferten Waren, die zum Zeitpunkt der Lieferung als nicht handelsübliche Qualität befunden wurden und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes der als mangelhaft gerügten Waren. Die Mängel teilweise gelieferter Waren berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist. Für den Fall der gänzlichen oder teilweise mangelhaften Lieferung steht dem Kunden nach seiner Wahl das Recht zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von SE auch für den Fall des Rücktrittes oder der Minderung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Mängelansprüche bestehen nur bei erheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Sie bestehen insbesondere nicht bei: - unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit; natürlicher Abnutzung oder Verschleiß; bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Verarbeitung durch Besteller oder auf Grund besonderer äußerer Einflüssen entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; - werden vom Besteller bzw. Käufer oder Dritten unsachgemäße Nutzung, Verarbeitung oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, SE oder dem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder der Mangelfolgeschaden begründet sich auf einer zugesicherten Eigenschaft. Bei allen Druckproduktionen ist eine Wiedergabe der gewünschten Farbtöne nur bedingt möglich und erfolgt annähernd. Etwaige Abweichungen von Farbvorgaben sind kein Mangel. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet SE nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Vorlieferanten. Bezüglich der Verjährung von Ansprüchen des Kunden wird auf die gesetzliche Regelung verwiesen, wobei bei gebrauchten Sachen die Verjährungsfrist auf ein Jahr begrenzt wird. Handelt es sich um einen Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmen, wird auch insoweit die Verjährungsfrist auf ein Jahr ab Lieferung begrenzt. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.

5. Gefahrübergang, Verpackungskosten
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Sofern der Kunde es wünscht, werden die Lieferungen durch SE durch eine Transportversicherung abgedeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

6. Patente, Warenzeichen und sonstige Schutzrechte
SE kann für Kosten, Verluste oder sonstige Schäden, die sich aus der Verletzung von Patenten, Warenzeichen, amtlich geschützten Zeichnungen, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten entsprechend den Zeichnungen, Spezifizierungen oder sonstigen Angaben des Kunden ergeben, nicht haftbar gemacht werden. Dies gilt sowohl im Verhältnis zum Kunden als auch gegenüber Dritten. Das gleiche gilt für die Verwendung von Wörtern, Zeichnungen, Symbolen u.ä., die der Kunde als Druckauftrag eingereicht hat. Der Kunde ist für die Wahrung der hier bezeichneten Schutzrechte verantwortlich und stellt SE insoweit von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt auch, wenn SE zur grafischen und/oder technischen Gestaltung von Kunden konsultiert worden ist.

7. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Die Preise verstehen sich immer zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise, laut der jeweils gültigen Preisliste, sind frei bleibend, bis zwischen den Parteien ein Auftrag zustande gekommen ist. SE ist berechtigt, in Handelsgeschäften und Geschäften mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen bzw. eine Nachberechnung vorzunehmen, wenn die Lieferanten rückwirkend entsprechende Preise in Rechnung stellen. Bei Geschäften mit Verbrauchern gilt dies ebenfalls, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll oder aus Verschulden des Kunden erst 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Die im Angebot von SE genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsangabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Alle Preise gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Bei Bestellungen unter einem Auftragswert von 50,00 EUR berechnet SE 7,50 EUR Mindermengenzuschlag zuzüglich gesetzlicher MwSt. als zusätzliches Entgelt. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden einschließlich des dadurch verursachten Produktionsausfalles werden dem Kunden berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probeabdrucken, die vom Kunden wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen, maßgebend ist der Zahlungseingang bei SE. Hält der Kunde die so gewährten Zahlungsziele nicht ein, schuldet er SE Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Zahlung per Bankeinzug, Nachnahme oder Kreditkarte wird kein Skonto gewährt. Bei Erstkunden wird für die ersten 3 Lieferungen die Zahlung nur durch Nachnahme, Vorauskasse ohne Skonto oder Kreditkarte akzeptiert. Weitere abweichende Zahlungsbedingungen gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch SE. Sie gelten auch nur für den vereinbarten Zeitraum. Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums gelten die obigen Zahlungsbedingungen.
b) Webshop: Die Preise verstehen sich immer zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise, laut der jeweils gültigen Preisliste, sind frei bleibend, bis zwischen den Parteien ein Auftrag zustande gekommen ist. SE ist berechtigt, in Handelsgeschäften und Geschäften mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen bzw. eine Nachberechnung vorzunehmen, wenn die Lieferanten rückwirkend entsprechende Preise in Rechnung stellen. Bei Geschäften mit Verbrauchern gilt dies ebenfalls, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll oder aus Verschulden des Kunden erst 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Die im Angebot von SE genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsangabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Alle Preise gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Zahlungsmöglichkeiten sind Kreditkarte, Vorauskasse oder Bankeinzug.

8. Eigentumsvorbehalt
SE behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Im kaufmännischen Verkehr behält sich SE das Eigentum ferner auch bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist, vor. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von SE. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Waren nur im ordentlichen Geschäftsgang mit folgender Maßgabe und unter der Voraussetzung berechtigt, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf nach folgender Maßgabe an SE übergehen: Eine Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für SE und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diese derart, dass SE als Hersteller gem. §950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht der SE gehörenden Waren durch den Kunden steht SE das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung, Verwendung und Vermischung entstehende neue Sache gilt ansonsten das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer tritt SE bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung - sei es ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware - gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung der Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SE, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. SE verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. SE kann verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die der SE nicht gehören, weiter veräußert, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen SE und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. SE verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit frei zugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um 20% übersteigt, wobei die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten SE obliegt.

9. Garantiebedingungen
Für  Waren, die SE als Eigene an Kunden weitergibt, gelten die besonderen Garantiebedingungen der Firma SE, deren Kenntnis der Kunde bei Bestellung der Ware mit seiner Unterschrift ausdrücklich anerkannt hat. Bei der Lieferung von Fremden, d.h. von Dritten hergestellten Waren, gilt die entsprechend vom Hersteller gegebene Garantie. SE haftet insoweit nur entsprechend den vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Dillingen/Saar. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. dies Lücke ausfüllt.

11. Sonstiges
Der Besteller liefert von uns zu bearbeitende Materialien frei Haus bei uns an. Der Aufdruck / Transfer unserer Produkte auf die angelieferte Ware erfolgt ohne Übernahme einer Gewährleistung auf die Haltbarkeit oder Waschbeständigkeit. Wir fertigen auf Wunsch ein Muster, welches der Besteller prüfen lassen kann. Der Besteller wird schriftlich die Freigabe erklären. Der Auftragnehmer haftet bei fehlerhafter Verarbeitung ausschließlich bis zum Wert des Druckes / Transfers. Eine Ausschussquote von bis zu 2% der angelieferten Ware gilt als vom Besteller bereits jetzt genehmigt. Vom Auftragnehmer gefertigte Druckvorlagen verbleiben dessen Eigentum, auch wenn die Erstellungskosten vom Besteller getragen werden. Für eingesandte Vorlagen, Skizzen, Filme, Muster etc. übernimmt der Auftragsnehmer keine Verwahrungspflichten. Der Besteller hat das Recht, diese innerhalb einer Woche nach Auftragsauslieferung anzufordern. Unleserlichkeit oder nachträgliche Änderungen der Vorlage gehen zu Lasten des Bestellers.

Stand Oktober 2011

 

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